Aus gegebenem Anlass informiert die Stadt Nürnberg
Verhaltensregeln während der Ausgangsbeschränkung

Die Bayerische Staatsregierung hat am Montag, 30. März 2020, die Verlängerung der Ausgangsbeschränkungen im Freistaat bis vorläufig 19. April 2020 beschlossen. | Foto: Bay. Staatsregierung
  • Die Bayerische Staatsregierung hat am Montag, 30. März 2020, die Verlängerung der Ausgangsbeschränkungen im Freistaat bis vorläufig 19. April 2020 beschlossen.
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NÜRNBERG (pm/ak) - Im Freistaat Bayern gilt noch bis einschließlich Sonntag, 19. April 2020,also bis zum Ende der Osterferien, zur Eindämmung des Coronavirus eine strikte Ausgangsbeschränkung.

Die Stadt Nürnberg bittet alle Bürgerinnen und Bürger, sich an die Verordnung zu halten. Ziel ist es, soziale Kontakte zu vermeiden, um die Ausbreitung des Coronavirus zu bremsen.

Hier sind die wichtigsten Regeln, was erlaubt und was nicht erlaubt ist, zusammengefasst:

Die Wohnung oder das Haus zu verlassen, ist nur aus triftigem Grund erlaubt.
Dazu zählen jeweils der Hin- und Rückweg
- zum Arbeitsplatz,
- zur Ausübung beruflich erforderlicher Tätigkeiten,
- zum Arzt, zum Tierarzt, zum dringend erforderlichen Physio- oder Psychotherapeuten, zur Blutspende,
- zur Versorgung mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, also zum Lebensmittelhandel, Getränkemarkt, Tierbedarfshandel, Sanitätshaus,Optiker, Hörgeräteakustiker, zur Apotheke, Drogerie, Bank und Geldautomat, Post, Tankstelle, Kfz-Werkstatt, Reinigung, zur Abholung von Mitnahmegerichten der Gastronomie,
- zum Besuch von Lebenspartnern,
- der Besuch und die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, für die Sorgerecht besteht,
- zur Begleitung von Geburten sowie von Sterbenden und die Teilnahme an Beerdigungen im engsten Familienkreis,
- zu Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands und ohne die Nutzung jeglicher Spielplätze und Sportanlagen,
- zur Versorgung von Tieren, etwa Gassi gehen mit dem Hund.
Dabei ist stets ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.

Nicht erlaubt ist das Verlassen der Wohnung oder des Hauses, um zum Beispiel
- sich in der freien Natur auf Wiesen, an Ufern von Seen, Flüssen und Bächen oder in Parks und Grünanlagen auf Bänken, Stühlen oder Decken niederzulassen (Ausnahme: kurze Verschnaufpause älterer und/oder gesundheitlich eingeschränkter Personen während eines Spazier- oder Versorgungsgangs),
- zu picknicken, zu grillen oder um öffentliche Spiel- oder Sportgeräte und-anlagen zu nutzen,
- Vergnügungsfahrten mit dem Motorrad oder dem Auto zu unternehmen,
- Dienstleistungen wie einen Friseurbesuch in Anspruch zu nehmen,
- sich mit Freunden/Bekannten/Verwandten, die nicht zum eigenen Hausstand gehören, zu treffen – auch nicht zum Spazieren gehen, Joggen, Radfahren, Sporttreiben – oder bei zufälliger Begegnung mit
Nachbarn/Freunden/Bekannten/Verwandten/Dienstleistern ins Gespräch zu kommen.

Jegliche Gruppenbildung ist verboten.

Verstöße gegen diese Regelungen werden von der Polizei geahndet und können mit Bußgeldern bis zu 25 000 Euro bestraft werden. 
Einen umfassenden Fragen-Antwort-Katalog hierzu hat die bayerische Staatsregierung unter www.corona-katastrophenschutz.bayern.de zusammengestellt. Der Bußgeldkatalog bei Verstößen gegen die
Regelungen ist abrufbar unter www.stmi.bayern.de/miniwebs/coronavirus/faq/index.php.

Autor:

Arthur Kreklau aus Fürth

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