Das ändert sich für Geimpfte und Genesene ab sofort
Wann ist man "Genesener", reicht eine Impfung, wie erfolgt der Nachweis?

Foto: Kay Nietfeld/dpa/Archivbild

MÜNCHEN (dpa/lby/nf) - Der Freistaat schreitet voran und gibt Geimpften und Genesenen wieder mehr Freiheiten. Bereits ab heute fallen für Menschen mit einem vollen Corona-Impfschutz oder nach einer überstandenen Corona-Erkrankung viele Einschränkungen weg. Diese Erleichterungen sieht die geänderte Corona-Verordnung für Bayern vor:

TESTPFLICHT: Ist etwa im Einzelhandel und für den Besuch im Museum ein Corona-Schnelltest erforderlich, fällt diese Pflicht für Geimpfte und Genesene künftig weg. Voraussetzung ist, dass Geimpfte über den vollständigen Impfschutz verfügen. Bei Impfungen, die zwei Impfdosen vorsehen, muss die Impfreihe also abgeschlossen sein. Zudem müssen danach 14 Tage vergangen sein, um die Rechte als Geimpfter in Anspruch nehmen zu können. Genesene müssen ihre zurückliegende Infektion mit einem PCR-Testergebnis aus dieser Zeit nachweisen. Zudem muss die Infektion mindestens 28 Tage zurückliegen und es dürfen keine Symptome mehr vorliegen.

AUSGANGSBESCHRÄNKUNG: Die nächtliche Ausgangsbeschränkung in den sogenannten Corona-Hotspots gilt für Geimpfte und Genesene nicht mehr. Sie dürfen ab sofort auch wieder nachts aus dem Haus und dies auch ohne konkreten Grund, wie die Staatsregierung nun festlegte.

KONTAKTE: Bei der Zahl der maximal erlaubten Kontakte zählen vollständig Geimpfte sowie Genesene künftig nicht mehr mit. Somit sind für sie auch unabhängig von der regionalen Sieben-Tage-Inzidenz wieder Treffen mit mehr Menschen möglich.

QUARANTÄNE: Erleichterung sieht die geänderte Verordnung auch bei der häuslichen Quarantäne nach dem Kontakt mit nachweislich mit dem Coronavirus Infizierten vor. Diese fällt für Geimpfte und Genesene ebenfalls weg.

RKI-Empfehlung zu Genesenen:

Bei Personen, die nachweislich eine molekulardiagnostisch nachgewiesene SARS-CoV-2 Infektion hatten und wieder als genesen gelten, kann nach aktuellem Kenntnisstand von einer partiellen Immunität ausgegangen werden. Eine erneute Ansteckung und ein damit einhergehendes Übertragungsrisiko auf andere Personen kann nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden.

Wird ein früherer laborbestätigter SARS-CoV-2-Fall zu einer Kontaktperson, ist aufgrund der aktuellen Datenlage nur dann keine Quarantäne erforderlich, wenn der Kontakt innerhalb von sechs Monaten nach dem Nachweis der vorherigen SARS-CoV-2-Infektion erfolgte.

Genesene Personen, die entweder beruflich oder privat einen engen Kontakt zu ungeimpften Risikogruppen haben (z.B. Tätigkeit in einem Pflegeheim oder Pflege von älteren Familienangehörigen), sollten in diesem Fall wenn möglich die berufliche Tätigkeit bzw. ihren privaten Umgang mit Risikogruppen für 14 Tage nach dem letzten Kontakt zu dem Fall einstellen.

Bei Verdacht auf eine Infektion des laborbestätigten Quellfalls mit einer der besorgniserregenden SARS-CoV-2-Varianten, außer der Variante B.1.1.7, ist eine erneute Quarantäne grundsätzlich immer empfohlen, unabhängig vom zeitlichen Abstand zu der vorherigen SARS-CoV-2-Infektion.

Entwickelt die Kontaktperson Symptome, so muss sie sich in eine Selbstisolierung begeben und eine zeitnahe Testung veranlassen. Bei positivem Test wird die Person wieder zu einem Fall. In dieser Situation sollten alle Maßnahmen ergriffen werden wie bei sonstigen Fällen auch (inkl. Isolation).

Reicht eine Impfung?

Die STIKO (Ständige Impfkommission) hat ihre Impfempfehlung für Genesene auf Grundlage neuer Daten zur Immunogenität der COVID-19-Impfung bei von einer SARS-CoV-2-Infektion Genesenen aktualisiert.
Bei immungesunden Personen, die eine labordiagnostische gesicherte SARS-CoV-2-Infektion (PCR-bestätigt) durchgemacht haben, sollte eine einmalige Impfung frühestens 6 Monate nach Genesung erwogen werden. Aufgrund der bestehenden Immunität nach durchgemachter Infektion kommt es durch die 1-malige Boosterung durch die Impfung zu einer sehr guten Immunantwort. Für die Impfung von Genesenen können alle zugelassenen COVID-19-Impfstoffe verwendet werden.

Wie kann man eine Gesundung nachweisen?

Infektion liegt länger als 6 Monate zurück: 

  • Vorlage positiver PCR-Test mit Datum
  • Dokumentierte Impfung nach 6 Monaten mit Impfpass oder Impfbescheinigung

Infektion innerhalb von sechs Monaten:

  • Vorlage eines positiven PCR-Tests mit Datum
  • Vorlage eines negativen Tests nach der Quarantäne
  • Alternativ: Bescheid des Gesundheitsamts zur Anordnung der Quarantäne plus negativer Test nach Quarantäne. 
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Autor:

Nicole Fuchsbauer aus Nürnberg

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